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Ratgeber für Hausverwaltungen

Umlagefähige Kosten nach § 2 BetrKV: Überblick für Verwalter

· keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Umlagefähig sind die Betriebskosten, die § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in 17 Nummern aufzählt – von der Grundsteuer über Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hauswart bis zu sonstigen Betriebskosten –, sofern der Mietvertrag ihre Umlage vorsieht. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Welche 17 Kostenarten nennt § 2 BetrKV?

Die Tabelle fasst die 17 Nummern aus § 2 BetrKV verkürzt zusammen. Die dritte Spalte zeigt, wo Rechnungen von Hausmeister-, Reinigungs- und Gartendiensten typischerweise ansetzen. Für Einzelheiten – etwa was genau zu einer Nummer gehört – gilt der Gesetzestext.

Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV (verkürzt), Stand: 30.10.2026. Quelle: gesetze-im-internet.de
Nr.KostenartHäufig in Rechnungen von
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (namentlich die Grundsteuer)–
2Wasserversorgung–
3Entwässerung–
4Heizung: Betrieb der zentralen Heizungsanlage, der zentralen Brennstoffversorgung, gewerbliche Wärmelieferung, Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten–
5Warmwasser: Betrieb der zentralen Warmwasserversorgung, gewerbliche Lieferung von Warmwasser, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten–
6Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen–
7Betrieb des Personen- oder Lastenaufzugs–
8Straßenreinigung und MüllbeseitigungReinigungs- und Hausmeisterdienste
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungReinigungsdienste
10GartenpflegeGarten- und Landschaftsbau
11Beleuchtung–
12Schornsteinreinigung–
13Sach- und Haftpflichtversicherung–
14HauswartHausmeisterdienste
15Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. private Verteilanlage am Breitbandnetz (Sonderregeln, siehe Gesetzestext)–
16Einrichtungen für die Wäschepflege–
17Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von Nr. 1 bis 16 nicht erfasst sind–

Wann dürfen diese Kosten auf Mieter umgelegt werden?

Nur wenn der Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB). Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 sollten im Mietvertrag einzeln benannt sein.

Was ist nicht umlagefähig?

  • Verwaltungskosten – Kosten der Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
  • Instandhaltung und Instandsetzung – z. B. Reparaturen und der Austausch defekter Teile (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
  • Hauswart-Anteile für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung (§ 2 Nr. 14 BetrKV)

Für Dienstleisterrechnungen heißt das: Eine Pauschale, die Reinigung, Gartenpflege und Kleinreparaturen mischt, müssen Sie aufteilen. Einfacher wird es, wenn das Leistungsverzeichnis die Trennung von Anfang an vorgibt – siehe Hausmeisterleistungen ausschreiben – und die Rechnung danach geprüft wird – siehe Checkliste Rechnung prüfen.

Wo gibt es mehr Details?

Einen ausführlicheren Ratgeber zu umlagefähigen Nebenkosten finden Sie bei UmlageFix: Umlagefähige Nebenkosten – Ratgeber auf umlagefix.com.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verkürzte Darstellung; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut von § 1 und § 2 BetrKV sowie Ihr Mietvertrag.

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